§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bavaleo“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes der “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Personen mit Geld- und Sachmitteln, die bedürftig sind im Sinne des § 53 AO sind.
(4) Daneben kann der Verein auch als Förderverein tätig sein. Er beschafft Mittel und leitet sie weiter an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung für Bildung und Erziehung; der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Förderung der Kriminalprävention.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Durch Mitgliederbeschluss des Vereins können Organe eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Satzung anerkennt. Bürgerinnen und Bürger können unabhängig von Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz Mitglied werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt sowie die Ziele des Vereins teilen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, welcher sodann innerhalb eines Monats über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist eine schriftliche Begründung nicht erforderlich.
(2) Für die Aufnahme ist eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung in Form eines ausgegebenen Formblattes des Vereins erforderlich. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags besteht für den abgelehnten Bewerber die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, um über seinen Aufnahmeantrag zu entscheiden. Die Anrufung der Mitgliederversammlung wird gegenüber dem Vorstand erklärt, welcher dafür zu sorgen hat, dass das Thema auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und geklärt wird.
(3) Über Ehrenmitgliedschaften beschließt der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit, Streichung oder Tod.
(5) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(6) Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, falls ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder Prinzipien des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer 14-tägigen Frist Gelegenheit zu geben, sich auf Wunsch persönlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist vor der Beschlussfassung allen Vorständen zugänglich zu machen.
(7) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(8) Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit der Streichung hat das Mitglied keine Rechte mehr, z.B. kein Recht zur Teilnahme an der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung, kein Recht an der Teilnahme der Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Streichungsbeschluss.
(9) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(10) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe und Vorstand
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorstand, dem 3. Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Vorstandssitzung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Der Vorstand hat jährlich einen Tätigkeitsbericht aufzustellen sowie einen Bericht über die Verwendung der Finanzmittel des abgelaufenen Kalenderjahres des Vereins. Bericht und die Verwendung der Finanzmittel sind der Mitgliederversammlung in ihrer ordentlichen Sitzung offenzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
(2) Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens alle zwei Jahre durch schriftliche oder Einladung per E-Mail der Mitglieder an deren letzte bekannte Adresse unter Mitteilung der Tagesordnung mit Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/10 der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich und unter Angabe der Gründe oder mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes fordern.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Stimmrecht muss anwesend sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, die Entgegennahme und Beschlussfassung der Berichte sowie des Finanzplanes, die Entlastung des Vorstands, die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Satzungsänderung und zur Auflösung.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem anwesenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist dem Vorstand in geeigneter Form innerhalb von zwei Wochen zugänglich zu machen.
(8) Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Reihe nach: der 2.Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer. Sollten alle nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung bei einem Quorum von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte das Quorum von 4/5 der Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht werden, gilt bei notwendiger wiederholter Mitgliederversammlung der Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband Bayern.
§ 7 Entschädigung für Tätigkeit
(1) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(2) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die ehrenamtlichen Mitglieder und Vorstände haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 8 Ermächtigungsklausel
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss, abweichend von den Bestimmungen des § 5 Ziffer 4, Veränderungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verfügt oder angeregt worden sind.
(2) Beschlüsse nach Ziffer 1 dieser Ermächtigungsklausel sind den Mitgliedern in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Änderung der vorliegenden Satzung tritt mit heutigen Mitgliederbeschluss der ordentlich geladenen Mitgliederversammlung und deren Unterzeichnung in Kraft.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig seien, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der Satzung als Ganzes.
Stand: 15.11.2023